Business Hub

CSRD-Checkliste: 9 Maßnahmen für eine erfolgreiche Umsetzung der Reportingrichtlinie

Was versteht man unter der Corporate Sustainability Reporting Directive?

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) wurde 2021 von der Europäischen Kommission eingeführt und verfolgt das Ziel, Unternehmen zu einer konsistenten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verpflichten. Damit wird erstmals ein einheitliches elektronisches Berichtsformat eingeführt, das dem Zweck der besseren Zugänglichkeit und Vergleichbarkeit dient. Die Regeln gelten ab dem 01. Januar 2024.

Die CSRD erweitert damit die Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (NFRD), die 2014 als erster Versuch zu einer Standardisierung der ESG-Berichterstattung in Kraft trat. Während die NFRD lediglich bestimmte große Unternehmen verpflichtet, über nichtfinanzielle Informationen zu berichten, zielt die CSRD darauf ab, den Berichterstattungsumfang auf mehr Unternehmen auszuweiten und die Berichterstattungspflichten zu erhöhen.

Die Hauptziele der CSRD als Reporting Framework

Die neue CSR-Richtlinie hat zwei Hauptziele: Erstens soll durch eine verbesserte Berichterstattung mit verschärften Offenlegungspflichten bezüglich nachhaltigkeitsrelevanter Informationen das Vertrauen der Investoren, der Verbraucher und anderer Stakeholder in die Nachhaltigkeitsleistung der Unternehmen gestärkt werden. Zweitens soll die CSRD dazu beitragen, den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft zu beschleunigen, indem Unternehmen dazu angehalten werden, ihre Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen zu erkennen und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.

Die CSRD soll den European Green Deal unterstützen, indem notwendige Finanzsströme, die es für die Transformation hin zu einer ressourceneffizienten, nachhaltigen Wirtschaft braucht, in nachhaltige Unternehmen und Technologien geleitet werden. Dies kann nur erfolgen, wenn notwendige Informationen über die Nachhaltigkeitsleistung von Unternehmen vorhanden sind.‍

Zusammenhang von CSRD und ESRS

Neben den Leitlinien für Umwelt, Soziales und Governance (ESG) führt die CSRD mit den European Sustainability Reportings Standards (ESRS) einen Berichtsstandard ein. Die ESRS sind einheitliche EU-Standards für Nachhaltigkeitsinformationen, die künftig im Lagebericht offengelegt werden müssen. Im Auftrag der EU-Kommission hat die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) sektorübergreifende Standards (Set 1) erarbeitet, die im Juli 2023 in EU-Recht übernommen wurde.

Die CSRD beschreibt damit das “warum”, “wer” und das “wann”, während die ESRS das “wie” und “was” definieren, indem sie das Rahmenwerk für die unter die CSRD-fallenden Unternehmen stellen.

Wer ist CSRD pflichtig?

Von der CSRD sind alle Unternehmen betroffen, die an einem EU-regulierten Markt notiert sind (mit Ausnahme von Kleinstunternehmen). Darüber hinaus sind alle nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen betroffen, die zwei der nachfolgenden drei Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme: > 25 Mio. €
  • Nettoumsatzerlöse: > 50 Mio. €
  • Zahl der Beschäftigten: > 250

Nicht EU-Unternehmen mit Tochtergesellschaften inder EU sind berichtspflichtig, wenn 

  1. das Tochterunternehmen (in der EU) ein börsennotiertes KMU oder ein großes Unternehmen ist.
  2. Das Drittlandunternehmen in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf konsolidierter Ebene oder auf Gruppenebene Nettoumsatzerlöse von mehr als 150 Millionen Euro erzielt.

Drittlandsunternehmen mit Zweigniederlassungen in der EU sind unter den folgenden drei Voraussetzungen berichtspflichtig:

  1. Das Drittlandsunternehmen hat kein Tochterunternehmen in der EU
  2. Die Zweigniederlassung hat im vergangenen Geschäftsjahr mehr als 40 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse
  3. Das Drittlandsunternehmen hat in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf konsolidierter oder Gruppen-Ebene Nettoumsatzerlöse von mehr als 150 Millionen Euro erzielt

Insgesamt müssen damit rund 15.000 Unternehmen in Deutschland und knapp 50.000 Unternehmen in der EU einen CSRD-Bericht erstellen.

Welche Unternehmen sind von der CSRD ausgenommen?

Tochtergesellschaften sind von der Reportingpflicht befreit, wenn die Muttergesellschaft die Tochtergesellschaft in ihren Bericht aufnimmt, genauso wie börsennotierte Kleinstunternehmen. Nicht börsennotierte KMU können auf freiwilliger Basis einen Bericht veröffentlichen.

Ab wann muss gemäß CSRD berichtet werden?

Die Einführung der CSRD-Richtlinie erfolgt schrittweise:

  • Ab 1. Januar 2024:  NFRD-berichtspflichtige Unternehmen berichten ab 2025 für das Geschäftsjahr 2024.
  • Ab 1. Januar 2025: Große, bisher nicht NFRD-pflichtige Unternehmen und große Konzerne berichten im Jahr 2026 für das vorherige Geschäftsjahr.
  • Ab 1. Januar 2026: Börsennotierte KMU, kleinere Banken und Versicherer berichten 2027 für das Geschäftsjahr 2026, wobei KMU bis 2028 von der Berichterstattung absehen können, müssen dann aber im Lagebericht die Gründe darlegen.

Checkliste: Maßnahmen für eine erfolgreiche Umsetzung der CSRD-Berichtspflicht

Die CSRD und die damit einhergehende Erstellung eines CSRD-Berichts führen zu weitreichenden Veränderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen. Um die CSRD Directive erfolgreich umzusetzen und den Anforderungen gerecht zu werden, sollten Unternehmen die folgenden neun Maßnahmen ergreifen:

  1. Maßnahmen zur Anwendung der CSRD festlegen

    Die Maßnahmen zur Anwendung der CSRD müssen übernommen werden. Dies schließt die Berücksichtigung einer Vielzahl von Aspekten ein, wie die Unternehmensstruktur, die Einbindung von Tochtergesellschaften, die Notwendigkeit zur Konsolidierung sowie die Wertschöpfungskette.

  2. Vorbereitung und Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse

    Unternehmen sind durch die CSRD dazu angehalten, transparent darüber zu berichten, welche Einflüsse ihre Geschäftstätigkeiten auf Gesellschaft und Umwelt haben. Genauso muss über die Auswirkungen berichtet werden, die die Umwelt auf ihre Geschäftstätigkeit hat. Die grundlegende doppelte Wesentlichkeitsanalyse bildet hierbei den Ausgangspunkt für die Identifikation dieser Faktoren.

    Um die Analyse durchzuführen, ist eine systematische Methodik notwendig, die auch die Beteiligung der Stakeholder sowie das Einbeziehen von Aktivitäten in der Wertschöpfungskette umfasst, um wesentliche Auswirkungen, Chancen und Risiken erkennen und beurteilen zu können. Die Durchführung der doppelten Wesentlichkeit bestimmt letztlich, welche Informationen das Unternehmen im Rahmen der ESRS offenlegen muss.

  3. Datenerhebung, -verfügbarkeit und -kontrolle

    Eine sorgfältige Überprüfung der Datenverfügbarkeit und -qualität ist ein entscheidender Schritt, um den Entwicklungsstand eines Unternehmens hinsichtlich der CSRD-Konformität zu bestimmen. CSRD-betroffene Unternehmen müssen ihre Emissionen gemäß Scope 1, 2 und 3 reporten und jeden von der ESRS geforderten, für das Unternehmen wesentliche Datenpunkt prüfen, ob und wo die Daten vorliegen und wer innerhalb der Organisation als Datenverantwortlicher gilt.

  4. Umfassendes Verständnis über ESRS entwickeln

    Um die Verknüpfung der Ergebnisse aus der doppelten Wesentlichkeitsanalyse mit der Berichterstattung gemäß den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) nahtlos zu gestalten, ist es für Unternehmen essentiell, eine umfassende Analyse der von der EFRAG formulierten ESRS vorzunehmen. Dieser Vorgang, um die relevanten CSRD-Vorgaben für das eigene Unternehmen zu identifizieren, erfordert die Anwendung einer exakten Methodik und ein tiefes Verständnis der Richtlinien.

    Zusätzlich führt die CSRD neue Nachhaltigkeitselemente ein, die für Unternehmen in ihrer Gesamtheit komplex sein können, wie etwa die Implementierung von Übergangsplänen und die in der EU-Taxonomie aufgeführten Schlüsselleistungsindikatoren (KPIs).

    ESRS-Berichte beinhalten darüber hinaus eine umfangreiche Datenmenge, einschließlich bis zu 1.200 Datenpunkten und über 80 Offenlegungsvorschriften, die in Wechselbeziehungen stehen können. Ein Verständnis für diese Interaktionen ist ebenso unerlässlich, um den Berichtsanforderungen erfolgreich nachzukommen.
  1. Interne und externe Stakeholder in CSRD-Prozess einbinden

    Unternehmen sollten ihre relevanten Stakeholder in den Berichterstellungsprozess einbeziehen und deren Erwartungen und Bedürfnisse berücksichtigen. Dies hilft, die Qualität der Berichterstattung zu verbessern und die Akzeptanz der Informationen zu erhöhen. Gerade für die Berichtspflicht im Rahmen des ESRS ist es für eine erfolgreiche Umsetzung unerlässlich, die innerhalb der Organisation beteiligten Teams (z.B. Nachhaltigkeits-, Finanz- und Managementteams), sowie wichtige Geschäftspartner in der Wertschöpfungskette einzubinden.

  2. Frühzeitige Einbindung der Prüfer in die CSRD

    Mit der CSRD wird erstmals eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zur Pflicht. Die bisherigen optionalen Überprüfungen konzentrieren sich hauptsächlich auf eine Prüfung mit eingeschränkter Zusicherung (limited assurance). Gemäß der neuen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) der EU ist nun eine externe Überprüfung von Nachhaltigkeitsberichten erstmals vorgeschrieben. Es ist geplant, dass zukünftig der Umfang und die Genauigkeit der Prüfungen erweitert werden, um eine Prüfung mit angemessener Sicherheit (reasonable assurance) zu erreichen. Eine frühzeitige Einbindung der Prüfenden ist daher sinnvoll, um das Unternehmen bei der Erstellung konformer Angaben zu unterstützen.

  3. Softwaretools für CSRD-Berichterstattung nutzen

    Technologie ist ein wichtiger Punkt für die ESG-Berichterstattung und kann eine große Erleichterung darstellen. Mit innovativen Softwarelösungen können Unternehmen Daten effizient erfassen, analysieren und verwalten, was den Berichtsprozess wesentlich vereinfacht. Reporting-Tools, wie etwa die Lösung von Planted, leiten Nutzerinnen und Nutzer Schritt für Schritt an und sind während des gesamten Berichterstellungsprozesses eine wertvolle Ressource. Dies beschleunigt nicht nur den Vorgang, sondern sichert auch die Präzision und Compliance mit komplexen ESG-Richtlinien.

  4. CSRD-Expertinnen und Experten einbeziehen

    Um sicherzustellen, dass die CSRD-Anforderungen erfüllt werden und bewährte Verfahren angewendet werden, kann es hilfreich sein, mit Experten auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung zusammenzuarbeiten. Planted verfügt über interne TÜV-zertifizierte CO₂-Spezialisten, Nachhaltigkeitsexpertinnen und -experten und arbeitet eng mit Wirtschaftsprüfern zusammen, die Unternehmen auf ganzer Ebene bei der Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie als auch bei der CSRD-konformen Berichterstattung unterstützen.

  5. Kontinuierlich über Neuerungen der CSRD-Berichtspflicht informieren

    Indem Unternehmen sich kontinuierlich über Entwicklungen im Bereich der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) informieren, können sie vorausschauend agieren und sich an die dynamischen Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung anpassen. Mit der bevorstehenden Veröffentlichung neuer branchenspezifischer Standards durch EFRAG und der Einführung der XBRL-Taxonomie zur digitalen Auszeichnung von Nachhaltigkeitsberichten in den nächsten Monaten ist es entscheidend, auf dem neuesten Stand zu sein und proaktiv auf mögliche Herausforderungen zu reagieren.

Nachhaltigkeitsberichterstattung ganzheitlich und CSRD-konform umsetzen

Planted ermöglicht es Ihrem Unternehmen, datenbasiert und wissenschaftlich fundiert die CO₂-Bilanz zu erfassen sowie Ihre ESG-Berichterstattung umzusetzen und gesetzliche Richtlinien zu erfüllen. Unterstützt werden Sie dabei von unserem Expertenteam in Zusammenarbeit mit Wirtschaftsprüfern, die Ihnen bei allen Schritten zur Seite stehen. Sie möchten unsere Lösung unverbindlich kennenlernen? Buchen Sie sich hier ganz einfach eine Demo.

Kostenloser Download

Infosheet: Kompaktes Wissen zur CSRD